|
2.1
Wahl der Bewertungsmethode
Nach herrschender Meinung der Betriebswirtschaftslehre, der Praxis der
Unternehmensbewertung und höchstrichterlicher Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist z. Z. das Ertagswertverfahren bei der Ermittlung
des Unternehmenswertes anzuwenden. Bei diesem Verfahren stellt der Ertragswert
den Unternehmensgesamtwert dar. Nur wenn der ermittelte
Wert eine Vezinsung der vorhandenen Substanz des Unternehmens nicht gewährleistet,
liegt der Unternehmenswert zwischen dem Substanzwert
und dem Liquidationswert.
Bei handwerklichen Einzelunternehmen und Personenge-
sellschaften ist die Anwendung der sogenannten Bruttomethode
zu empfehlen.
Dabei wird der Substanzwert nicht um das Femdkapital gekürzt und
die steuerlichen Reingewinne nicht um die Fremdkapitalzinsen gemindert.
Dies kommt der Praxis der Betriebsübertragung im Handwek entgegen,
da in der Regel die Verbindlichkeiten nicht übernommen werden und
persönliche, steuerliche Erwägungen häufig die Höhe
des Fremdkapitals bestimmen.
Die Nettomethode wird benutzt, um Kapitalgesellschaften - im
Handwerk GmbH und GmbH & Co. KG, natürlich auch Aktien-gesellschaften
- zu bewerten.
Die Rechtsprechung ist sich einig, daß andere Bewertungsverfahren
nur Anwendung finden dürfen, wenn sie in der entsprechenden Branche
praxisüblich sind.
2.2
Ermittlung des Substanzwertes
Im folgenden soll auf eine detaillierte Darstellung der Ermittlung des
Substanzwertes wegen seiner untergeordneten Rolle bei der Unter-
nehmensberatung verzichtet werden.
Zum Substanzwert gehören:
Grundstücke und Gebäude, die Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Kraftfahrzeuge, Laden- und Büroein-
richtungen u. a., - immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen, Patente,
Nutzungsrechte u. ä., Material- und Warenbestand, Forderungen, halb-
fertige Fabrikate und Arbeiten sowie sonstige Vermögensarten.
Aus der Parxis der Betriebsberatung ist es bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
empfehlenswert, nur Teile des Aktivvermögens zu übertragen.
Verbindlichkeiten werden üblicherweise nur in Ausnahmefällen
übernommen.
Mit der Bewertung können vereidigte Sachverständige sowie technische
Betriebsberater der Handwerkskammern und Fachverbände beauftragt
werden. Die Berater der Handwerksorganisationen werden gebührenfrei
tätig. Auch die Verkaufsabteilungen von Maschinenherstellern sind
häufig behilflich. Wenn Käufer und Verkäufer ausreichend
Kenntnisse
über die Marktpreise haben, werden sie unter Umständen auf die
Hinzu-
ziehung von Sachverständigen vezichten können.
2.3 Ermittlung des Ertragswertes
Der Ertragswert wird mit Hilfe einer Planungsrechnung ermittelt. Solche
Prognosen sind natürlich mit einem hohen Unsicherheitsgrad belastet.
Ein wirtschaftlich vorsichtig handelnder Gutachter wird sich deshalb zunächst
an die betrieblichen Zahlen eines bestimmten zurückliegenden Zeitraumes
halten und den betriebswirtschaftlichen Gewinn (G) ermitteln.
2.3.1 Ermittlung des betriebswirtschaftlichen
Gewinns (G)
Die Grundlage der Ertragswertermittlung bilden die Jahresabschlüsse
der letzten drei bis fünf Jahre. Für diesen Zeitraum sind die
durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Ergebnisse, ausgehend von
den steuerlichen Rein-gewinnen, zu ermitteln. Diese sind von allen außerordentlichen
Aufwend-
ungen und Erträgen, die nicht im normalen betrieblichen Ablauf anfallen,
zu bereinigen. Typische außerordentliche Aufwendungen sind z. B.
Anlage-
verkäufe unter dem Buchwert: Eine Maschine mit einem Buchwert von
Euro 5.000,00 wird für Euro 3.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer
verkauft; der außerordentliche Aufwand beträgt Euro 2.000,00.
Dieser Betrag ist dem steuerlichen Reingewinn hinzuzurechnen.
Erstattungen aus Versicherungsentschädigungen sind in der Finanzbuch-
haltung als außerordentliche Erträge erfaßt. Sie werden
in der Unternehmens-bewertung vom steuerlichen Reingewinn abgezogen.
Auch betriebsfremde Erträge und Aufwendungen, wie Spenden für
Wohl-tätigkeitsvereine, sind herauszurechnen.
Ferner muß das steuerliche Ergebnis um Aufwendungen und Erträge
be-
richtigt werden, die von speziellen, persönlichen oder familiär
bedingten Entscheidungen des Unternehmers beeinflußt werden.
Beispielsweise erhält aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen
Gründen die mitarbeitende Ehefrau nur einen Aushilfslohn von 470,00
DM monatlich. Ihre tatsächliche Arbeitsleistung ist jedoch höher
zu bewerten.
Ein fremder Arbeitnehmer würde ein Bruttogehalt von 1.300,00 DM bekom-
men. Um das betriebswirtschaftlich richtige Ergebnis zu erhalten, sind
die Aufwendungen um 830,00 DM zuzüglich anteiliger Arbeitgebersozial-versicherungsbeiträge
und sonstiger tariflicher Leistungen zu erhöhen.
Die persönliche Finanzpolitik eines Unternehmers und die Geschäfts-
politik der Kreditgeber bestimmen Anfall und Höhe der gezahlten Fremd-
kapitalzinsen. Es ist nicht auszuschließen, daß ein anderer
Inhaber des Unternehmens geringere oder auch höhere Zinsen zu zahlen
hat. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, sind die Fremdkapitalzinsen
daher dem
Ergebnis hinzuzurechnen.
Auch die Höhe der gewährten und erhaltenen Skonti hängt
von den oben genannten Einflüssen ab. Deshalb müssen sie dem
steuerlichen Rein-
gewinn hinzugerechnet bzw. abgezogen werden. Außerdem ist die Gewinn-
und Verlustrechnung um die Posten zu kürzen, deren Ansatz aus rein
steuerlichen Gründen erfolgte.
Hierzu zählt bei Personenunternehmen z. B. der Eigenverbrauch. Dieser
fällt u. a. an, wenn der Unternehmer Gegenstände aus seinem
Unternehmen
Verbrauch im Haushalt) oder betriebliche Gegenstände vorübergehend
für
den privaten Gebrauch verwendet (z. B. private Nutzung des Betriebsfahr-
zeuges). Steuerlich wird in der Regel ein pauschaler Wert angesetzt, der
sich gewinnerhöhend auswirkt. Für die Unternehmensbewertung
ist der
genaue Wert zu ermitteln.
Die kalkulatorischen Kosten, wie kalkulatorische Abschreibungen, Unter-
nehmerlohn und Eigenmiete sind zu berücksichtigen, da sie steuerlich
nicht erfaßt werden dürfen.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden ermittelt aufgrund der betriebs-
individuellen Nutzungsdauer des betriebsnotwendigen Vermögens und
der
in der Regel höheren Wiederbeschaffungskosten gleichartiger Gegenstände.
Die steuerlichen Abschreibungsbeträge werden von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten vorgenommen und auf die betriebsgewöhnliche
Nutz-
ungsdauer verteilt. Aus den Abschreibungstabellen der Oberfinanzdirektion
ist z. B. zu entnehmen, daß die Nutzungsdauer für Kraftfahrzeuge
vier Jahre
beträgt. Ein betrieblicher Pkw-Kombi ist zum Preis von 24.000,00
DM ab-züglich Mehrwertsteuer angeschafft worden. Der jährliche
lineare Abschreib-ungsbetrag in der Steuerbilanz liegt demnach bei 6.000,00
DM.
Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung ist die tatsächliche
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu schätzen. Die mag im vorliegenden
Falle sechs Jahre betragen. Weiter sind die Wiederbeschaffungskosten am
Ende der Nutzungsdauer für den Pkw zu ermitteln. Unter Berücksichtigung
der zu erwartenden Preissteigerung werden die Wiederbeschaffungskosten
auf 30.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer geschätzt. Die jährliche
lineare kalkulatorische Abschreibung beläuft sich daher auf 4.285,70
DM. U. U.
muß geprüft werden, ob der Ansatz einer degressiven Abschreibung
dem
tatsächlichen Leistungsverzehr gerecht wird. Der kalkulatorische
Unternehmerlohn ist die Vergütung des tätigen Inhabers für
seine produktive und administrative Arbeit im eigenen Unternehmen. Seine
Höhe sollte den Personalkosten für einen Angestellten mit vergleichbarer
Tätigkeit ent-
sprechen. Dabei ist zu beachten, daß auch die Sozialversicherungskosten
und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit berücksichtigt werden.
An einem Beispiel für eine Schlosserei (siehe auch Fallstudie 1)
soll die Berechnung dargestellt werden. Ein angestellter Schlossermeister,
der im Betrieb die Aufgaben des Inhabers wahrnimmt, würde laut dem
z. Z. gültigen Tarifvertrag der nordrheinwestfälischen Metallhandwerke
in die Gehaltsgruppe K/T 6 eingestuft. Einschließlich einer höheren
Arbeitszeit, der vermögenswirksamen Leistungen, anteiligem Weihnachts-
und Urlaubsgeld, liegt das Jahresgehalt bei rd. 75.800,00 DM. Berücksichtigt
man ferner
rd. 20 % Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge, beträgt der
kalkulatorische Unternehmerlohn 90.960,00 DM.
Arbeitet der Betrieb auf eigenem Grund und Boden, ist die kalkulatorische
Miete je nach den örtlichen Verhältnissen zu ermitteln.
Die kalkulatorische Miete wird ermittelt durch den Ansatz einer ortsüblichen
Werkstatt-, Lager-
und Büroraummiete. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführten
Grundstücksaufwendungen und Gebäudeabschreibungen sind allerdings
dem Ergebnis hinzuzurechnen.
steuer- und Einkommensteuerbelastung bei der Ertragswertberechnung unberücksichtigt
bleiben. Die Höhe dieser Steuerbelastung ist abhängig von den
individuellen persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen
des jeweiligen Inhabers des Unternehmens. Der einzelne Investor wird alternative
Investitionsvorhaben ebenfalls an diesem Kriterium messen.
2.3.2 Ermittlung des nachhaltig erzielbaren
Zukunftserfolges (E)
Nachdem der vergangenheitsbezogene betriebswirtschaftiche Gewinn (G) ermittelt
worden ist, beginnt die eigentliche und schwierige Aufgabe des Gutachters/Beraters.
Dasfestgestellte Ergebnis ist um zukünftige Ent-wicklungen, die zum
Bewertungsstichtag bereits erkennbar sind, zu berichtigen. Hierbei handelt
es sich um betriebsinterne, branchenspezi-
fische und allgemein konjunkturelle Erwartungen.
Zu den betriebsinternen Daten gehören Einzelheiten aus Arbeits-,
Miet-,
Pacht- und Leasingverträgen, voraussichtliche Entwicklung der Auftragslage
aufgrund vorhandener Beziehungen, der Konkurrenzsituation, zukünftige
planungsrechtliche Maßnahmen.
Die branchenspezifische Entwicklung für einen überschaubaren
Zeitraum
sollte mit Hilfe derjährlichen Konjunkturumfragen der Handwerkskammern
und der Landesinnungs- und Bundesinnungsverbände erkundet werden.
Auch allgemein konjunkturelle Erwartungen, die den Wirtschaftsfachzeit-
schriften, den Veröffentlichungen des statistischen Bundes- und Landes-
amtes, der Gemeinden und Kreise und der Kreditinstitute entnommen
werden können, sind zu berücksichtigen.
2.3.3 Ermittlung des durchschnittlich nachhaltig
erzielbaren Zukunftserfolges (e)
Die Ergebnisse von Handwerksbetrieben sind in der Regel stark personen-
bezogen. Mit einem Inhaberwechsel kann ein Teil der vorhandenen Kunden-
beziehungen verlorengehen oder neue Kunden hinzugewonnen werden. Der
Einfluß des alten Inhabers auf die zukünftigen Betriebsergebnisse
wird im Zeitablauf abnehmen und schließlich enden. Er unterliegt
also anerkannt-
ermaßen einer "Verflüchtigung".
In der Bewertungspraxis schätzen Gutachter häufig die Verflüchtigungsdauer
oder bestimmen in Abhängigkeit vom Grad der Personenbezogenheit einen
prozentualen personenbezogenen Abschlag. Jedoch sind im Einzelfall die
Einflußfaktoren zu unterschiedlich, um eine allgemein gültige
Formel auf-
zustellen. Sie lassen sich häufig auch bei gründlichster Schätzung
nicht eindeutig festlegen. Daher ist meist der Ansatz einer befristeten
Dauer oder eines bestimmten Risikozuschlages zu spekulativ.
Kann eine starke Personenbezogenheit bejaht werden, bieten sich folgende
Lösungen an: Allgemein ist der Einfluß des Vorgängers
im Augenblick der Übernahme noch voll da und liegt irgendwann bei
Null. Daraus läßt sich mathematisch folgender durchschnittlich
nachhaltig erzielbarer Zukunftserfolg (e) ermitteln:
[nachhaltig
erziehlbarer Zukunftserfolg (E) + 0]
e = 2
E
e = ii2
Mit dieser Bestimmung des durchschnittlich nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolges
für personenbezogene kleine und mittlere Handwerks-
unternehmen kann die größtmögliche Bewertungs- und Schätzungs-
neutralität gewährleistet sein.
Jedoch ist in jedem Einzelfall die Personenbezogenheit zu prüfen
und
ggf. sind natürlich auch andere Wertansätze möglich.
|