Was ist mein Unternehmen wert?      Fortsetzung

2. Durchführung der Unternehmensbewertung

2.1 Wahl der Bewertungsmethode
Nach herrschender Meinung der Betriebswirtschaftslehre, der Praxis der Unternehmensbewertung und höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist z. Z. das Ertagswertverfahren bei der Ermittlung
des Unternehmenswertes anzuwenden. Bei diesem Verfahren stellt der Ertragswert den Unternehmensgesamtwert dar. Nur wenn der ermittelte
Wert eine Vezinsung der vorhandenen Substanz des Unternehmens nicht gewährleistet, liegt der Unternehmenswert zwischen dem Substanzwert
und dem Liquidationswert.
Bei handwerklichen Einzelunternehmen und Personenge-
sellschaften ist die Anwendung der sogenannten Bruttomethode
zu empfehlen.

Dabei wird der Substanzwert nicht um das Femdkapital gekürzt und die steuerlichen Reingewinne nicht um die Fremdkapitalzinsen gemindert.
Dies kommt der Praxis der Betriebsübertragung im Handwek entgegen,
da in der Regel die Verbindlichkeiten nicht übernommen werden und persönliche, steuerliche Erwägungen häufig die Höhe des Fremdkapitals bestimmen.
Die Nettomethode wird benutzt, um Kapitalgesellschaften - im
Handwerk GmbH und GmbH & Co. KG, natürlich auch Aktien-gesellschaften - zu bewerten.

Die Rechtsprechung ist sich einig, daß andere Bewertungsverfahren nur Anwendung finden dürfen, wenn sie in der entsprechenden Branche
praxisüblich sind.

2.2 Ermittlung des Substanzwertes
Im folgenden soll auf eine detaillierte Darstellung der Ermittlung des
Substanzwertes wegen seiner untergeordneten Rolle bei der Unter-
nehmensberatung verzichtet werden.
Zum Substanzwert gehören:
Grundstücke und Gebäude, die Betriebs- und Geschäftsausstattung - Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Kraftfahrzeuge, Laden- und Büroein-
richtungen u. a., - immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen, Patente, Nutzungsrechte u. ä., Material- und Warenbestand, Forderungen, halb-
fertige Fabrikate und Arbeiten sowie sonstige Vermögensarten.
Aus der Parxis der Betriebsberatung ist es bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften empfehlenswert, nur Teile des Aktivvermögens zu übertragen. Verbindlichkeiten werden üblicherweise nur in Ausnahmefällen übernommen.
Mit der Bewertung können vereidigte Sachverständige sowie technische Betriebsberater der Handwerkskammern und Fachverbände beauftragt
werden. Die Berater der Handwerksorganisationen werden gebührenfrei
tätig. Auch die Verkaufsabteilungen von Maschinenherstellern sind häufig behilflich. Wenn Käufer und Verkäufer ausreichend Kenntnisse
über die Marktpreise haben, werden sie unter Umständen auf die Hinzu-
ziehung von Sachverständigen vezichten können.

2.3 Ermittlung des Ertragswertes
Der Ertragswert wird mit Hilfe einer Planungsrechnung ermittelt. Solche Prognosen sind natürlich mit einem hohen Unsicherheitsgrad belastet. Ein wirtschaftlich vorsichtig handelnder Gutachter wird sich deshalb zunächst
an die betrieblichen Zahlen eines bestimmten zurückliegenden Zeitraumes
halten und den betriebswirtschaftlichen Gewinn (G) ermitteln.

2.3.1 Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Gewinns (G)
Die Grundlage der Ertragswertermittlung bilden die Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre. Für diesen Zeitraum sind die durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Ergebnisse, ausgehend von den steuerlichen Rein-gewinnen, zu ermitteln. Diese sind von allen außerordentlichen Aufwend-
ungen und Erträgen, die nicht im normalen betrieblichen Ablauf anfallen, zu bereinigen. Typische außerordentliche Aufwendungen sind z. B. Anlage-
verkäufe unter dem Buchwert: Eine Maschine mit einem Buchwert von
Euro 5.000,00 wird für Euro 3.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft; der außerordentliche Aufwand beträgt Euro 2.000,00. Dieser Betrag ist dem steuerlichen Reingewinn hinzuzurechnen.
Erstattungen aus Versicherungsentschädigungen sind in der Finanzbuch-
haltung als außerordentliche Erträge erfaßt. Sie werden in der Unternehmens-bewertung vom steuerlichen Reingewinn abgezogen.
Auch betriebsfremde Erträge und Aufwendungen, wie Spenden für Wohl-tätigkeitsvereine, sind herauszurechnen.
Ferner muß das steuerliche Ergebnis um Aufwendungen und Erträge be-
richtigt werden, die von speziellen, persönlichen oder familiär bedingten Entscheidungen des Unternehmers beeinflußt werden.
Beispielsweise erhält aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen
Gründen die mitarbeitende Ehefrau nur einen Aushilfslohn von 470,00 DM monatlich. Ihre tatsächliche Arbeitsleistung ist jedoch höher zu bewerten.
Ein fremder Arbeitnehmer würde ein Bruttogehalt von 1.300,00 DM bekom-
men. Um das betriebswirtschaftlich richtige Ergebnis zu erhalten, sind die Aufwendungen um 830,00 DM zuzüglich anteiliger Arbeitgebersozial-versicherungsbeiträge und sonstiger tariflicher Leistungen zu erhöhen.
Die persönliche Finanzpolitik eines Unternehmers und die Geschäfts-
politik der Kreditgeber bestimmen Anfall und Höhe der gezahlten Fremd-
kapitalzinsen. Es ist nicht auszuschließen, daß ein anderer Inhaber des Unternehmens geringere oder auch höhere Zinsen zu zahlen hat. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, sind die Fremdkapitalzinsen daher dem
Ergebnis hinzuzurechnen.
Auch die Höhe der gewährten und erhaltenen Skonti hängt von den oben genannten Einflüssen ab. Deshalb müssen sie dem steuerlichen Rein-
gewinn hinzugerechnet bzw. abgezogen werden. Außerdem ist die Gewinn-
und Verlustrechnung um die Posten zu kürzen, deren Ansatz aus rein steuerlichen Gründen erfolgte.
Hierzu zählt bei Personenunternehmen z. B. der Eigenverbrauch. Dieser
fällt u. a. an, wenn der Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen
Verbrauch im Haushalt) oder betriebliche Gegenstände vorübergehend für
den privaten Gebrauch verwendet (z. B. private Nutzung des Betriebsfahr-
zeuges). Steuerlich wird in der Regel ein pauschaler Wert angesetzt, der
sich gewinnerhöhend auswirkt. Für die Unternehmensbewertung ist der
genaue Wert zu ermitteln.
Die kalkulatorischen Kosten, wie kalkulatorische Abschreibungen, Unter-
nehmerlohn und Eigenmiete sind zu berücksichtigen, da sie steuerlich
nicht erfaßt werden dürfen.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden ermittelt aufgrund der betriebs-
individuellen Nutzungsdauer des betriebsnotwendigen Vermögens und der
in der Regel höheren Wiederbeschaffungskosten gleichartiger Gegenstände.
Die steuerlichen Abschreibungsbeträge werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen und auf die betriebsgewöhnliche Nutz-
ungsdauer verteilt. Aus den Abschreibungstabellen der Oberfinanzdirektion
ist z. B. zu entnehmen, daß die Nutzungsdauer für Kraftfahrzeuge vier Jahre
beträgt. Ein betrieblicher Pkw-Kombi ist zum Preis von 24.000,00 DM ab-züglich Mehrwertsteuer angeschafft worden. Der jährliche lineare Abschreib-ungsbetrag in der Steuerbilanz liegt demnach bei 6.000,00 DM.
Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung ist die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu schätzen. Die mag im vorliegenden Falle sechs Jahre betragen. Weiter sind die Wiederbeschaffungskosten am Ende der Nutzungsdauer für den Pkw zu ermitteln. Unter Berücksichtigung
der zu erwartenden Preissteigerung werden die Wiederbeschaffungskosten
auf 30.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer geschätzt. Die jährliche lineare kalkulatorische Abschreibung beläuft sich daher auf 4.285,70 DM. U. U.
muß geprüft werden, ob der Ansatz einer degressiven Abschreibung dem
tatsächlichen Leistungsverzehr gerecht wird. Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist die Vergütung des tätigen Inhabers für seine produktive und administrative Arbeit im eigenen Unternehmen. Seine Höhe sollte den Personalkosten für einen Angestellten mit vergleichbarer Tätigkeit ent-
sprechen. Dabei ist zu beachten, daß auch die Sozialversicherungskosten
und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit berücksichtigt werden.
An einem Beispiel für eine Schlosserei (siehe auch Fallstudie 1) soll die Berechnung dargestellt werden. Ein angestellter Schlossermeister, der im Betrieb die Aufgaben des Inhabers wahrnimmt, würde laut dem z. Z. gültigen Tarifvertrag der nordrheinwestfälischen Metallhandwerke in die Gehaltsgruppe K/T 6 eingestuft. Einschließlich einer höheren Arbeitszeit, der vermögenswirksamen Leistungen, anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld, liegt das Jahresgehalt bei rd. 75.800,00 DM. Berücksichtigt man ferner
rd. 20 % Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge, beträgt der kalkulatorische Unternehmerlohn 90.960,00 DM.
Arbeitet der Betrieb auf eigenem Grund und Boden, ist die kalkulatorische Miete je nach den örtlichen Verhältnissen zu ermitteln. Die kalkulatorische Miete wird ermittelt durch den Ansatz einer ortsüblichen Werkstatt-, Lager-
und Büroraummiete. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführten Grundstücksaufwendungen und Gebäudeabschreibungen sind allerdings
dem Ergebnis hinzuzurechnen.
steuer- und Einkommensteuerbelastung bei der Ertragswertberechnung unberücksichtigt bleiben. Die Höhe dieser Steuerbelastung ist abhängig von den individuellen persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des jeweiligen Inhabers des Unternehmens. Der einzelne Investor wird alternative Investitionsvorhaben ebenfalls an diesem Kriterium messen.

2.3.2 Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolges (E)
Nachdem der vergangenheitsbezogene betriebswirtschaftiche Gewinn (G) ermittelt worden ist, beginnt die eigentliche und schwierige Aufgabe des Gutachters/Beraters. Dasfestgestellte Ergebnis ist um zukünftige Ent-wicklungen, die zum Bewertungsstichtag bereits erkennbar sind, zu berichtigen. Hierbei handelt es sich um betriebsinterne, branchenspezi-
fische und allgemein konjunkturelle Erwartungen.
Zu den betriebsinternen Daten gehören Einzelheiten aus Arbeits-, Miet-,
Pacht- und Leasingverträgen, voraussichtliche Entwicklung der Auftragslage aufgrund vorhandener Beziehungen, der Konkurrenzsituation, zukünftige planungsrechtliche Maßnahmen.
Die branchenspezifische Entwicklung für einen überschaubaren Zeitraum
sollte mit Hilfe derjährlichen Konjunkturumfragen der Handwerkskammern
und der Landesinnungs- und Bundesinnungsverbände erkundet werden.
Auch allgemein konjunkturelle Erwartungen, die den Wirtschaftsfachzeit-
schriften, den Veröffentlichungen des statistischen Bundes- und Landes-
amtes, der Gemeinden und Kreise und der Kreditinstitute entnommen
werden können, sind zu berücksichtigen.

2.3.3 Ermittlung des durchschnittlich nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolges (e)
Die Ergebnisse von Handwerksbetrieben sind in der Regel stark personen-
bezogen. Mit einem Inhaberwechsel kann ein Teil der vorhandenen Kunden-
beziehungen verlorengehen oder neue Kunden hinzugewonnen werden. Der
Einfluß des alten Inhabers auf die zukünftigen Betriebsergebnisse wird im Zeitablauf abnehmen und schließlich enden. Er unterliegt also anerkannt-
ermaßen einer "Verflüchtigung".
In der Bewertungspraxis schätzen Gutachter häufig die Verflüchtigungsdauer oder bestimmen in Abhängigkeit vom Grad der Personenbezogenheit einen prozentualen personenbezogenen Abschlag. Jedoch sind im Einzelfall die Einflußfaktoren zu unterschiedlich, um eine allgemein gültige Formel auf-
zustellen. Sie lassen sich häufig auch bei gründlichster Schätzung nicht eindeutig festlegen. Daher ist meist der Ansatz einer befristeten Dauer oder eines bestimmten Risikozuschlages zu spekulativ.
Kann eine starke Personenbezogenheit bejaht werden, bieten sich folgende Lösungen an: Allgemein ist der Einfluß des Vorgängers im Augenblick der Übernahme noch voll da und liegt irgendwann bei Null. Daraus läßt sich mathematisch folgender durchschnittlich nachhaltig erzielbarer Zukunftserfolg (e) ermitteln:

        [nachhaltig erziehlbarer Zukunftserfolg (E) + 0]
e =                              2


           E
e =     ii2

Mit dieser Bestimmung des durchschnittlich nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolges für personenbezogene kleine und mittlere Handwerks-
unternehmen kann die größtmögliche Bewertungs- und Schätzungs-
neutralität gewährleistet sein.
Jedoch ist in jedem Einzelfall die Personenbezogenheit zu prüfen und
ggf. sind natürlich auch andere Wertansätze möglich.

2.3.4 Ermittlung des Kalkulationszinsfußes (p)
Für den errechneten durchschnittlich nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolg
muß der Barwert ermittelt werden. Der Barwert sind die auf den Überga-
betag abgezinsten zukünftig erzielbaren Einnahmeüberschüsse. Diese
werden mit Hilfe des Kalkulationszinsfußes bestimmt. Der Zinsfuß drückt
aus, welche Verzinsung der Unternehmer für sein im Unternehmen eingesetztes Kapital erwartet.
Allgemein wird als Zinsfuß der landesübliche Zinssatz oder der Zinssatz
für erstklassige langfristige Kapitalmarktpapiere zugrunde gelegt. Ferner
soll durch Ansatz des Kalkulationszinsfußes das allgemeine Unter-
nehmerrisiko abgegolten und eine vorhersehbare Geldentwertung be-
rücksichtigt werden.
Zusammensetzung des Kalkulationszinsfußes:
1. Basiszinssatz = landesüblicher Zinssatz
(Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen

2. Zuschlag = allgemeines Unternehmerrisiko

3. Abschlag = Geldentwertungsrate
(strittig, da im Kalkulationszinsfuß bereits die Inflationserwartung enthalten ist)

2.3.5 Berechnung des Ertragswertes (U)
Das Ergebnis der in den vorstehenden Abschnitten erläuterten Be-
rechnungen ist der Ertragswert, der den Unternehmenswert darstellt.
Die Formel lautet:
         e x 100
U =       p

2.4 Ermittlung des Firmenwertes
Der Firmenwert wird errechnet aus der Differenz zwischen dem
Ertragswert und dem Substanzwert.

3. Schlußbemerkung
Die Unternehmensbewertung sollte durch externe Berater durchgeführt
werden. Es empfehlen sich als Fachleute die betriebswirtschaftlichen und
technischen Berater der Handwerksorganisation. Verkäufer und Käufer eines
Handwerksbetriebes sollten sich daher an sie wenden. So ist eine neutrale
und objektive Bewertung gewährleitet.
Der so ermittelte objektivierte Unternehmenswert muß jedoch nicht mit
den subjektiven Preisvorstellungen von Verkäufer und Käufer überein-
stimmen. Vielmehr bestimmen Angebot und Nachfrage den Marktpreis
eines Unternehmens. Ein möglicher Käufer erkennt u. U. für sich in
einigen Unternehmensbereichen Kostensenkungsmöglichkeiten, zu-
sätzliche Marktchancen durch bisher nicht oder nur unzureichend angesprochene Kundengruppen oder Produktivitätssteigerungen durch
Einsatz moderner Techniken. Stellt er eine eigene Investitionsrechnung
auf, kann er daher zu anderen Ergebnissen gelangen.
In der Praxis der Betriebsübergabe kann deshalb der im Wege der
dargestellten Unternehmensbewertung ermittelte Unternehmenswert nur
eine Orientierungshilfe für Verkaufsverhandlungen sein.

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